AZE-Pausenregelung
AZE-Pausenregelung
Definitionen
Tagesarbeit | Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit |
Abendarbeit | die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. |
Höchstarbeitszeit | Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen. |
Überstunden | Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird, aber die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreitet |
Überzeit | Überzeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. |
wöchentliche Höchstarbeitszeit | 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben / 50 in anderen Fällen (verkürzte Darstellung. Komplette Definition siehe Gesetzliche Grundlagen) |
Ruhezeit | Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. |
Gesetzliche Grundlagen
822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de
Auszug aus dem Gesetz |
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1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. |
Der Zweck der Pausen, die Erholung und die Verpflegung, ist nur erfüllt, wenn sie etwa in der Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. «Pausen» am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit sind keine echten Pausen und gelten nicht als gewährt |
Da während der Tages- und Abendarbeit (6 Uhr bis 23 Uhr, vgl. Art. 10 ArG) in einem Zeitraum von 14 Stunden gearbeitet werden kann, entstehen nach der obligatorischen Pause von 1 Stunde Teilarbeitszeiten von mehr als 51⁄2 Stunden. Aus diesem Grund müssen zusätzliche Mindestpausen gewährt werden (Quelle: Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, SECO Juni 2021) |
Vorgaben beim Pausenabzug
Der Pausenabzug darf die Arbeitszeit nicht verringern | Beispiel 1: Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 11.40 Uhr, Präsenzzeit: 5 Stunden 40 Minuten. Es muss lediglich eine Mindestpause von 10 Minuten (und nicht 15) abgezogen werden, da die effektive Arbeitszeit ohne Pause nicht mehr als 5 1⁄2 Stunden beträgt. |
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Beispiel 2: Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 13.20 Uhr, Präsenzzeit: 7 Stunden 20 Minuten. Es muss lediglich eine Mindestpause von 20 Minuten (und nicht 30) abgezogen werden, da die effektive Arbeitszeit nicht mehr als 7 Stunden beträgt. | |
Case 1: Präsenszeit | |
Case 2: Präsenszeit 14 h | 1.5 Pausenabzug (max 12.5h Arbeitszeit, da ein Block >7h) (? Quelle) |
Betrachtungszeitraum
Der Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Regelung für die Ruhezeiten in Verbindung mit Höchstarbeitszeit:
Für die Pausen müssten alle Rapporte betrachtet werden, die innerhalb eines Zeitfensters von 14 Stunden erfasst wurden. Gemäss ges. Vorgabe müssten zwischen den Zeitfenstern, die betrachtet werden, mindestens 11 h Ruhezeit liegen.
- Aus praktikablen Gründen wird der Betrachtungszeitraum wie folgt festgelegt: Rapporte, zwischen denen eine Lücke von >3h liegt, werden nicht als zusammenhängend betrachtet.
- Lücken zwischen den Rapporten, die kleiner als 15 Minuten sind, werden nicht als Pause betrachtet