AZE-Pausenregelung

AZE-Pausenregelung

Definitionen

TagesarbeitDie Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit
Abendarbeitdie Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit.
Höchstarbeitszeit

Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden lie­gen.

Überstunden

Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird, aber die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreitet

Überzeit

Überzeit ist die Arbeitszeit, die über die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird.

wöchentliche Höchstarbeitszeit45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben / 50 in anderen Fällen (verkürzte Darstellung. Komplette Definition siehe Gesetzliche Grundlagen)
Ruhezeit

Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Gesetzliche Grundlagen

822.11 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57/de

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Auszug aus dem Gesetz

Art. 15

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbre­chen:

a.

eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fün­feinhalb Stun­den;

b.

eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sie­ben Stunden;

c.

eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Der Zweck der Pausen, die Erholung und die Verpflegung, ist nur erfüllt, wenn sie etwa in der Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. «Pausen» am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit sind keine echten Pausen und gelten nicht als gewährt
Da während der Tages- und Abendarbeit (6 Uhr bis 23 Uhr, vgl. Art. 10 ArG) in einem Zeitraum von 14 Stunden gearbeitet werden kann, entstehen nach der obligatorischen Pause von 1 Stunde Teilarbeitszeiten von mehr als 51⁄2 Stunden. Aus diesem Grund müssen zusätzliche Mindestpausen gewährt werden (Quelle: Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, SECO Juni 2021)

Vorgaben beim Pausenabzug

Der Pausenabzug darf die Arbeitszeit nicht verringern

Beispiel 1:

Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 11.40 Uhr, Präsenzzeit: 5 Stunden 40 Minuten. Es muss lediglich eine Mindestpause von 10 Minuten (und nicht 15) abgezogen werden, da die effektive Arbeitszeit ohne Pause nicht mehr als 5 1⁄2 Stunden beträgt.

Beispiel 2:

Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 13.20 Uhr, Präsenzzeit: 7 Stunden 20 Minuten. Es muss lediglich eine Mindestpause von 20 Minuten (und nicht 30)  abgezogen werden, da die effektive Arbeitszeit nicht mehr als 7 Stunden beträgt.

Case 1:  Präsenszeit


Case 2: Präsenszeit 14 h 1.5  Pausenabzug (max 12.5h Arbeitszeit, da ein Block >7h) (? Quelle)


Betrachtungszeitraum

Der Betrachtungszeitraum ergibt sich aus der Regelung für die Ruhezeiten in Verbindung mit Höchstarbeitszeit:

Für die Pausen müssten alle Rapporte betrachtet werden, die innerhalb eines Zeitfensters von 14 Stunden erfasst wurden. Gemäss ges. Vorgabe müssten zwischen den Zeitfenstern, die betrachtet werden, mindestens 11 h Ruhezeit liegen.

  • Aus praktikablen Gründen wird der Betrachtungszeitraum wie folgt festgelegt: Rapporte, zwischen denen eine Lücke von >3h liegt, werden nicht als zusammenhängend betrachtet.
  • Lücken zwischen den Rapporten, die kleiner als 15 Minuten sind, werden nicht als Pause betrachtet